Mit der Änderung des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wurden die inhaltlichen Hürden für die Festlegung von Mindestmengen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gesenkt. Anders als bisher muss nun der Zusammenhang zwischen Qualität und Menge nicht mehr „in besonderem Maße“ bestehen.
Allerdings vollzieht das Gesetz damit im Wesentlichen nur die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Anforderungen an die Mindestmengen nach.
Es bleibt auch hier abzuwarten, inwieweit diese erweiterten Möglichkeiten durch den G-BA genutzt werden.
Bisher gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung der Mindestmengenvorgaben stringenter gestaltet wird. Dazu müssten insbesondere die Regelungen zu einigen der schon bestehenden Mindestmengen stringenter formuliert und ihre Einhaltung
auch sanktionsbewehrt überwacht werden. Flankierend sollte – wie z. T. schon geschehen – die Indikationsqualität bei den Leistungen, die einer Mindestmengenvorgabe unterliegen, im Rahmen der externen Qualitätssicherung überwacht werden, um eine medizinisch nicht
indizierte Mengenausweitung zur Erreichung von Mindestmengen zu vermeiden.
Neben der Etablierung von neuen Mindestmengen sollten die bestehenden Mindestmengen gemäß § 136b Abs. 3 Satz 3 SGB V regelmäßig auf ihre Erforderlichkeit hin evaluiert werden.
Auch ein durch qualitativ hochwertige Studien belegter Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität muss nicht von Dauer sein: Technische Innovationen, eine stärkere Berücksichtigung der entsprechenden Leistungen in der (ärztlichen) Aus- und Weiterbildung
oder andere Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Innovationstransfer können unter Umständen auch Einrichtungen mit geringeren Fallzahlen in die Lage versetzen, die erforderliche Versorgungsqualität zu gewährleisten.
Wenn Sie sich mehr Informationen zu diesem Thema wünschen, können Sie gerne den Geschäftsführer der HMC Healthcare Management Consulting, Rolf D. Hellwich, per Mail rhe@hmc-med.de oder per Telefon unter der 06434 94200 kontaktieren.