Ein weiterer Ansatzpunkt zur Förderung von Zentren ist die gesetzlich geregelte, gesonderte Vergütung der von ihnen übernommenen besonderen Aufgaben. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben es bisher versäumt, das Nähere zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben zu vereinbaren; die gesetzliche Pflicht (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 KHEntgG) dafür ist ausgelaufen, sodass eine entsprechende Zuschlagsgewährung in der Praxis dadurch zumindest erschwert werden dürfte. Vorbedingung für die Zuschlagsgewährung ist aber die Ausweisung der Zentren in den Krankenhausplänen der Länder, die von den zuständigen Planungsbehörden rechtssicher gestaltet werden muss.
Mit den aktuellen gesetzlichen Reformen wurde die qualitätsorientierte Krankenhausplanung auch bundesrechtlich ausdrücklich verankert. Auch dieses Instrument kann von den
Ländern grundsätzlich genutzt werden, um etwa besondere Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität, wie sie für Zentren und besonders spezialisierte Krankenhäuser kennzeichnend sind, zur Vorbedingung für die Erteilung eines Versorgungsauftrags an ein Krankenhaus zu machen.